Arbeitsstätte

Arbeitsstätte
I. Amtliche Statistik:Organisatorische Einheiten, die materiell als räumlich abgegrenzte bauliche Einrichtungen in Erscheinung treten und in denen unter Einschluss des Leiters mindestens eine Person haupt- oder nebenberuflich ständig tätig ist.
II. Steuerrecht:1. Begriff: Grundlage für regelmäßige A. ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, also z.B. der Betrieb oder die Zweigstelle. Der Arbeitnehmer muss an der A. mindestens einen Teil der ihm übertragenen Arbeiten verrichten; bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes tätig wird, ist der Betrieb bereits ohne Weiteres als seine regelmäßige A. anzuerkennen, wenn er dort in der Woche mindestens 20 Prozent seiner vertraglichen Arbeitszeit oder im Kalenderjahr durchschnittlich einen Wochentag pro Arbeitswoche tätig wird.
- 2. Steuerliche Bedeutung: a) Grundlage für die Berechnung der  Fahrtkosten zwischen Wohnung und A.
- b) Für Auswärtstätigkeiten von mehr als drei Monaten. Dauert eine Auswärtstätigkeit am selben Ort mehr als drei Monate, so sind nur die ersten drei Monate als  Dienstreise anzuerkennen; für die Zeitspanne nach Ablauf der ersten drei Monate ist die auswärtige Tätigkeitsstätte dann wie eine neue regelmäßige A. anzusehen (R 37 II, III LStR).

Lexikon der Economics. 2013.

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